Absatz eins,Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel kann abgelehnt werden, wenn
- Litera adie erbetene Maßnahme den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
- Litera bdie Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;
- Litera cnach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Maßnahme nicht rechtfertigt;
- Litera ddie Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine fiskalische Straftat ist, mit Ausnahme der Finanzierung des Terrorismus;
- Litera edie Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische Straftat ist, mit Ausnahme der Finanzierung des Terrorismus;
- Litera fnach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Durchführung der erbetenen Maßnahme gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstieße oder
- Litera gdie Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst. Wird die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn beide Vertragsparteien die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, unter Strafe stellen, unabhängig davon, ob beide Vertragsparteien die Straftat derselben Kategorie von Straftaten zuordnen oder in derselben Weise benennen.