ARTIKEL 28
Inkrafttreten Anspruch auf Vergünstigungen
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.“
(2) Das Abkommen tritt am 1. Tag des dritten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Korea:
i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
b) in Österreich:
i) in bezug auf an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, bezahlt werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.