BGBl. III Nr. 87/2024
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
Registrierung bei der ICAO
Dieses Abkommen und jede Änderung dieses Abkommens werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.