Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL 28

Fischereien

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfristige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.