Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall bleibt das Abkommen bis zum letzten Tag des zwölften Monats, der dem Monat der Kündigungsmitteilung folgt, in Kraft.
BGBl. III Nr. 134/2025
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
Vertragsdauer und Kündigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gekündigt, bleiben Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und die Zahlung von Leistungen, die nach diesem Abkommen erworben wurden, in Bezug auf eine Person erhalten, die einen Antrag auf diese Leistungen stellt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen vor dem Tag der Kündigung erfüllt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in Tokio, am 19. Jänner 2024, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.