BGBl. Nr. 20/1931
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28.
Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand und das Verfahren festlegen.