Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.
BGBl. Nr. 395/1967
395. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
- Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft und seine Bestimmungen finden von diesem Zeitpunkt an Anwendung.
- Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 sind Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 3 vom 1. Jänner 1965 an anzuwenden.