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BGBl. Nr. 395/1967

kundgemacht 22.12.1967 RIS↗
395. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 395/1967× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.1968 · idF BGBl. Nr. 395/1967 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft und seine Bestimmungen finden von diesem Zeitpunkt an Anwendung.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 sind Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 3 vom 1. Jänner 1965 an anzuwenden.