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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 29↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
Schlußbestimmungen

Artikel 29

Die Entwürfe für die im Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.