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BGBl. Nr. 136/1986

kundgemacht 11.03.1986 RIS↗Parlament↗
136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
MEHRSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER FLUGSICHERUNGS-STRECKENGEBÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

  1. Ziffer eins
    Die Staaten, die Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind an diese Vereinbarung so lange gebunden, wie das geänderte Übereinkommen in Kraft bleibt.
  2. Ziffer 2
    Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind für die Dauer von fünf Jahren an diese Vereinbarung gebunden, von dem Tag an gerechnet, an dem diese für sie in Kraft getreten ist, oder falls dies früher eintritt, bis zur Beendigung des Übereinkommens. Diese Dauer von fünf Jahren verlängert sich ohne weiteres um jeweils weitere fünf Jahre, sofern der betreffende Staat nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schriftliche Erklärung seine Absicht bekundet, seine Teilnahme zu beenden. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich diese Erklärung mit.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich jede Erklärung mit, in der eine Vertragspartei des geänderten Übereinkommens die Absicht bekundet, das Übereinkommen zu beenden.