Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander mit, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.
BGBl. III Nr. 12/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
IN-KRAFT-TRETEN
- Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt ist und seine Bestimmungen finden Anwendung:
- Litera ahinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr des In-Kraft-Tretens folgt;
- Litera bfür alle übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr des In-Kraft-Tretens folgt.
- Absatz 3,Die Anwendung der Bestimmungen des am 2. Oktober 1974 in Warschau unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen endet mit dem Tag, der jenem Tag vorangeht, an dem dieses Abkommen anwendbar wird.