Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden.