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BGBl. III Nr. 135/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll und Annex
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll und Annex
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2009× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 135/2009 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, aber jeder Vertragsstaat kann am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich die Kündigung mitteilen und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
    1. Absatz 2,
      a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
    2. Litera b
      bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Regierungen das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juni 2008, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.