Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, aber jeder Vertragsstaat kann am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich die Kündigung mitteilen und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
- Absatz 2,a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
- Litera bbei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.