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BGBl. III Nr. 221/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗
Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2014× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 26 § 0↗RIS↗
Art. 29geändertÜberschrift (entfallen), Text, lit a, lit b, Schlussteil (neu)
in Kraft 25.01.1990 – 20.11.2013 · idF BGBl. Nr. 133/1990 · danach: BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 29↗RIS↗
in Kraft ab 21.11.2013 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 29↗RIS↗
KAPITEL X - VERSCHIEDENES
Artikel 29
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates, des Exekutivausschusses und aller Unterausschüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an a) mindestens zwei Drittel der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. des Komitees und
3. b) Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses oder des betreffenden Unterausschusses anwesend ist. eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
dem Direktor die Annahme der Satzung notifiziert haben.