BGBl. III Nr. 34/2020
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 29neu
Kapitel 6
Erneuerungen
Regel 29
Nichtamtliche Mitteilung über den Schutzablauf
Die Tatsache, dass die in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte nichtamtliche Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.