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BGBl. III Nr. 6/2023

kundgemacht 20.01.2023 RIS↗Parlament↗
Zweites Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 28. Mai 2001 in Seoul unterzeichneten Protokolls
Zweites Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 28. Mai 2001 in Seoul unterzeichneten Protokolls
Kundmachung BGBl. III Nr. 6/2023× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R) 25 § 0↗RIS↗
Art. 29geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu), lit a lit i, sublit ii, lit b lit i, sublit ii
in Kraft 01.12.1987 – 28.02.2023 · idF BGBl. Nr. 486/1987 · danach: BGBl. III Nr. 6/2023 Art. 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. III Nr. 6/2023 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL 29
Kündigung Inkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, durch eine dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Tag des dritten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Korea:
i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
b) in Österreich:
i) in bezug auf an der Quelle erhobene erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, bezahlt werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Anmerkung
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Seoul am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.
vormals Artikel 28