die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen Freiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und
BGBl. III Nr. 1/2025
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
ARTIKEL 29
Maritime Angelegenheiten
Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegenseitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und arbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:
- Litera a
- Litera bdie langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung und die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht.