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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29.

Jeder Staat, der die vorliegende Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme der vorliegenden Konvention die Gesamtheit oder bestimmte seiner Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die unter seiner Souveränität oder seiner Hoheit stehen, nicht verpflichtet, und kann weiterhin gemäß Artikel 25 gesondert für jedes seiner Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die durch diese Erklärung ausgeschlossen wurden, beitreten.

Die Kündigung kann ebenfalls gesondert für jedes Protektorat, Kolonie, überseeische Besitzung oder Gebiet stattfinden; die Bestimmungen des Artikels 28 finden auf diese Kündigung Anwendung.