BGBl. Nr. 20/1931
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29.
In Ermanglung hinreichender Angaben oder Regelungen des Schiedsvertrages hinsichtlich der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Punkte sind, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden.