ARTIKEL 293 (ex-Artikel 220) ABSCHNITT 2
Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen: ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
- den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt, Artikel 293
- die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft, (ex-Artikel 250 EGV)
- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen, (1) Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.
- (2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Vereinfachung Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.