Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1963 anzuwenden.
BGBl. Nr. 181/1965
181. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1965
Bundesgesetz vom 30. Juni 1965, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 neuerlich abgeändert wird (Bewertungsgesetz-Novelle 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz 2,Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens beziehungsweise des Inlandsvermögens sowie bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens sind zum 1. Jänner 1963 und zum 1. Jänner 1964 hinsichtlich des Grundbesitzes die zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerte anzusetzen.
- Absatz 3,Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind diese, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.