BGBl. Nr. 396/1975
396. Bundesgesetz: 28. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juli 1975, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (28. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Auszahlung
Paragraph 7, (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
- Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
- Absatz 3,Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
- Absatz 4,Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt römisch drei a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1968,) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 800 S und ab diesem Zeitpunkt 1000 S beträgt.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
- Absatz 3,Anmerkung, Zu Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
- Absatz 4,Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche "Ganztagsschule" und "Tagesheimschule" gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,.
- Absatz 2,Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
- Absatz 3,Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
- Absatz 4,Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:
- Ziffer einsin einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
- Ziffer 2dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
- Ziffer 3durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder
- Ziffer 4in einem Schillingbetrag.
- Absatz 5,Welche der im Absatz 4, genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.
- Absatz 6,Entschädigungen gemäß den Absatz eins bis 5 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.