- Ziffer einsKrafträder, das sind
- Litera aMotorfahrräder,
- Litera bMotorräder,
- Litera cMotorräder mit Beiwagen,
- Litera dMotordreiräder.
BGBl. Nr. 362/1982
362. Bundesgesetz: 6. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (6. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3, Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
- Absatz eins,Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
- Ziffer 2Kraftwagen, das sind
- Litera aPersonenkraftwagen,
- Litera bKombinationskraftwagen,
- Litera cOmnibusse,
- Litera dLastkraftwagen,
- Litera eZugmaschinen,
- Litera fMotorkarren,
- Litera gKraftwagen, die nicht unter Litera a bis f fallen.
- Ziffer 3Sonderkraftfahrzeuge.
- Ziffer 4Anhänger, das sind
- Litera aAnhängewagen,
- Litera bEinachsanhänger,
- Litera cSattelanhänger.
- Ziffer 5Sonderanhänger.
- Absatz 2,Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.
§ 44neu
Paragraph 44, Aufhebung der Zulassung
- Absatz eins,Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
- Litera asich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
- Litera bder Versicherer des Fahrzeuges die im Paragraph 61, Absatz 3, angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,
- Litera cder Versicherer des Fahrzeuges eine im Paragraph 61, Absatz 4, angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder
- Litera dder Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß Paragraph 33, Absatz 2,
- Absatz 2,Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
- Litera ader Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
- Litera bein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
- Litera cAuflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,
- Litera dein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (Paragraph 38, Absatz 3,),
- Litera eder Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
- Litera fbei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
- Litera gder Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt,
- Litera hder Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
- Litera ider Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.
- Absatz 3,Eine Berufung gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
- Absatz 4,Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
- Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Absatz 3 und 4).
§ 65neu
Paragraph 65, Umfang der Lenkerberechtigung
- Absatz eins,Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt werden:
- Ziffer einsMit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und für den internationalen Verkehr in den Staaten, die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, beigetreten sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:Gruppe A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,
Invalidenkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird;Gruppe B: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für befördertePersonen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstens zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;Gruppe C: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für befördertePersonen außer dem Lenkerplatz und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird;Gruppe D: Kraftwagen und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnenein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird;Gruppe E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger(Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen werden, sofern der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt ist.- Ziffer 2Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:
Gruppe F: Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehrals 40 km/h und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h oder landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen;Gruppe G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge(Paragraph 2, Ziffer 21 und 23), auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird. - Absatz 2,Die Lenkerberechtigung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen (Paragraph 66,), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (Paragraph 69, Absatz eins, Litera b,) oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
- Absatz 3,Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines bestimmten, im ärztlichen Gutachten bezeichneten Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuges berechtigt (Paragraph 71, Absatz 2,).
- Absatz 4,Die Lenkerberechtigung für die Gruppe C umfaßt auch die Berechtigung zum Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe B und F in dem für diese Gruppen vorgesehenen Umfang.
- Absatz 5,Die Lenkerberechtigung für die Gruppe F berechtigt auch zum Lenken von Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mi diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses nach seinem Eigengewicht und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen G, B und E zulässig. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen C und E zulässig. Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist entsprechend dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E, C und E oder D und E zulässig. Für die Anwendung des Absatz eins, gilt ein Gelenkfahrzeug als Kraftwagen.
- Absatz 6,Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D, die nicht auch unter eine andere Gruppe fallen, ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und das Lenken solcher unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B zulässig. Dies gilt auch dann, wenn abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen befördert werden, die mit der Betreuung des Fahrzeuges im Rahmen ihres Betriebes oder mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben befaßt sind.
§ 67neu
Paragraph 67, Verfahren bei der Erteilung
der Lenkerberechtigung
- Absatz eins,Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, bei Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Absatz 2 bis 7 und in den Paragraphen 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleiterung für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
- Absatz 2,Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenkern von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht, ist ein Gutachten eines technischen, gemäß Paragraph 126, bestellten Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (Paragraph 69, Absatz 2,) anzuordnen. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
- Absatz 3,Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde ein Gutachten vom Landeshauptmann bestimmter, gemäß Paragraph 126, bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund der Lenkerprüfung (Paragraph 70,) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen.
- Absatz 4,Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen;
- Absatz 4 a,Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist und die die die Erteilung einer Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind und angenommen werden kann, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt; Paragraph 68, Absatz 2, bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung einer befristet erteilten Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
- Absatz 5,Bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A und für weitere Gruppen hat die Behörde ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Absatz 3,) für diese Gruppen, für die Gruppe A jedoch nur ein Ergänzungsgutachten hiezu einzuholen.
- Absatz 6,Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung auf weitere der im Paragraph 65, Absatz eins, angeführten Gruppen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkerberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachtens ist nur einzuholen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Erweiterung einer Lenkerberechtigung auf die Gruppe D oder E beantragt wurde.
- Absatz 7,Die zur Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 7 und Ausstellung eines Führerscheines erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit, wenn dem Antragsteller eine Heereslenkerberechtigung für die in Betracht kommende Gruppe erteilt wurde.
- Absatz 8,Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits eine Lenkerberechtigung für die beantragte Gruppe besitzt.
§ 72neu
Paragraph 72, Führerschein für Diplomaten
und Angestellte ausländischer
Vertretungsbehörden und, internationaler Organisationen
mit dem Sitz in Österreich
- Absatz eins,Personen, die eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler Organisationen in Österreich besitzen, ist auf Antrag, unbeschadet des Absatz 2,, auf Grund eines gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung dieser Voraussetzungen abzusehen ist.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei internationalen Organisatinen ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben.
§ 91aneu
Paragraph 91 a, Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren
- Absatz eins,Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zum Transport von Tieren im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,, bestimmt sind, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Art, der Anzahl und der Größe der zu befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.
- Absatz 2,Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände müssen aus widerstandsfähigem Material bestehen. Werden vorwiegend oder ausschließlich Großtiere transportiert, die anzubinden sind, müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein; gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen der Tiere sind mitzuführen.
§ 107neu
Paragraph 107,
Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze
- Absatz eins,Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, oder Absatz 5, Litera a bis f angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 98,) keine Anwendung, wenn mit den im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 3, über die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.
- Absatz 4,Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, nicht den Bestimmungen des römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben. und römisch neun. Abschnittes und der Paragraphen 98 bis 106, Diese Fahrzeuge unterliegen auf Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und die Personenbeförderung (Paragraphen 98 und 106), wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1982,, zu Paragraph 24,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
Sattelzugfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 24, Absatz 2,) ausgenommen. Sattelzugfahrzeuge ohne Fahrtschreiber dürfen nicht zum Ziehen eines zur Güterbeförderung bestimmten Sattelanhängers oder eines Sattelomnibusanhängers verwendet werden.