Absatz eins,Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
BGBl. Nr. 570/1982
570. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 10. November 1982, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Strukturverbesserungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Investitionsprämiengesetz, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Grundsteuergesetz 1955 und das Bewertungsgesetz 1955 geändert und der Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke verschoben sowie die entsprechenden Einheitswerte erhöht werden (Abgabenänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21, Fortschreibungsveranlagung.
- Absatz 2,Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat.
- Absatz 3,Die Fortschreibungsveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,, zu Paragraph 21, des Grundsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,)
Artikel römisch eins, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.