Rechtstracker.at

§ 21 GrStG 1955

Fassungen
27.11.1982 bis 29.12.1987 — BGBl. Nr. 570/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute30.12.1987 § → § BGBl. Nr. 649/1987
§ 2127.11.198229.12.1987 BGBl. Nr. 570/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 570/1982

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

27.11.1982BGBl. Nr. 570/1982

Außerkrafttretensdatum

29.12.1987danach: BGBl. Nr. 649/1987

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Abschnitt römisch zehn Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 570 aus 1982,)

Text

Paragraph 21, Fortschreibungsveranlagung.

  1. Absatz eins,Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
  2. Absatz 2,Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die Fortschreibungsveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.

Schlagworte

Änderung, Wertänderung, Wirksamkeit, Wirksamwerden,
Wirksamkeitszeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042554

Alte Dokumentnummer

N3195511416Q