Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 570/1982BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 570/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Abschnitt X Art. II, BGBl.Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Abschnitt römisch zehn Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 570/1982) Nr. 570 aus 1982,)
Text
§ 21. Fortschreibungsveranlagung.Paragraph 21, Fortschreibungsveranlagung.
(1)Absatz eins,Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
(2)Absatz 2,Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Fortschreibungsveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
Schlagworte
Änderung, Wertänderung, Wirksamkeit, Wirksamwerden,
Wirksamkeitszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR12042554
Alte Dokumentnummer
N3195511416Q