Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnit IV Art. II, BGBl. Nr. 649/1987.Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnit römisch vier Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987,.
Text
§ 21. Fortschreibungsveranlagung.Paragraph 21, Fortschreibungsveranlagung.
(1)Absatz eins,Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
(2)Absatz 2,Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.
(3)Absatz 3,Die Fortschreibungsveranlagung gilt
in den Fällen des Abs. 1 von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt,in den Fällen des Absatz eins, von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt,
in den Fällen des Abs. 2 erster Satz von dem Kalenderjahr an, das dem Eintritt oder Wegfall des Steuerbefreiungsgrundes folgt,in den Fällen des Absatz 2, erster Satz von dem Kalenderjahr an, das dem Eintritt oder Wegfall des Steuerbefreiungsgrundes folgt,
in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz von dem Kalenderjahr an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.in den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz von dem Kalenderjahr an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
Schlagworte
Änderung, Wertänderung, Wirksamkeit, Wirksamwerden, Wirksamkeitszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR12048895
Alte Dokumentnummer
N3198710641F