Rechtstracker.at

§ 22 GrStG 1955

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 135/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 135/2024
§ 2201.01.195622.07.2024 BGBl. Nr. 149/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 135/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 22, Nachveranlagung.

  1. Absatz eins,Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 22, des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
  2. Absatz 2,Die Nachveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt.
  3. Absatz 3,Der Steuermeßbetrag ist auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war.
  4. Absatz 4,Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Absatz 3, vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.

Schlagworte

Wirksamkeit

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40263134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P22/NOR40263134