Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1963Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 23. Steuerentrichtung bei Wegfall der Steuerpflicht.Paragraph 23, Steuerentrichtung bei Wegfall der Steuerpflicht.
(1)Absatz eins,Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand fällt weg, wenn dieser untergeht oder für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand ist die Steuer bis zum Schluß des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für einen Steuergegenstand, der mit einem anderen Steuergegenstand verbunden wird und dadurch die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit verliert, hat der bisherige Steuerpflichtige die Steuer bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
Schlagworte
Ende der Steuerpflicht, Beginn der Befreiung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR12042556
Alte Dokumentnummer
N3195511418Q