Absatz eins,Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 8, anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde, die den Zulassungsschein für die Fahrzeuge ausgestellt hat, anzuzeigen.
BGBl. Nr. 552/1984
552. Bundesgesetz: 9. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (9. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Paragraph 58, Prüfung an Ort und Stelle
- Absatz 2,Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.
- Absatz 3,Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 3 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Absatz 2, vorzuführen.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1984,, zu den Paragraphen 4, 41 und 57 a, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz eins,Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von Artikel römisch eins, Ziffer eins, ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Paragraph 132, KFG 1967 bleibt unberührt.
- Absatz 2,Motorfahrräder, deren Typen oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt werden, sind bis zum Inkrafttreten von Vorschriften über die Bauart und Ausrüstung zur Verhinderung von übermäßiger Verursachung schädlicher Luftverunreinigungen von Artikel römisch eins, Ziffer eins, ausgenommen.
- Absatz 3,Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem 28. Juni 1978 genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 4, hinsichtlich Paragraph 41, Absatz 2, Litera q, ausgenommen.
- Absatz 4,Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1986 genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 4, hinsichtlich Paragraph 41, Absatz 2, Litera r, ausgenommen.
- Absatz 5,An Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG 1967 angebrachte Begutachtungsplaketten, welche eine längere Frist als in Artikel römisch eins, Ziffer 12, genannt aufweisen, gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 bis zu dem Tag, an dem diese Kraftfahrzeuge gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 11, zu begutachten sind. Paragraph 57 a, Absatz 3, zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Als letzte Begutachtung im Sinne des Artikel römisch eins, Ziffer 11, gilt hiebei auch der erste, zweite bzw. vierte Jahrestag der Zulassung, an dem eine Begutachtung durchgeführt wurde.