BGBl. Nr. 294/1986
294. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
Bundesgesetz vom 16. Mai 1986, mit dem die Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873, RGBl. Nr. 37, betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertB. Besondere Bestimmungen für die Prüfu…: lit c, lit d (entfallen), Schlussteil (entfallen)
… 7 unveränderte Absätze
B. Besondere Bestimmungen für die Prüfung der Ärzte
§ 7.
Um zur Ablegung der ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, wird erfordert:
a) der Nachweis des an einer inländischen Universität erlangten Diploms eines Doktors der gesamten Heilkunde oder eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe;
b) der Nachweis psychiatrischer Kenntnisse, welcher erbracht wird:
entweder durch ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen
Besuch einer psychiatrischen Klinik und über ein mit gutem Erfolge abgelegtes Kolloquium, oder durch ein Zeugnis über einen mindestens dreimonatigen Besuch der Ordination einer öffentlichen Irrenheilanstalt nach erlangtem Doktorate,
oder durch ein Zeugnis über dienstliche ärztliche
Verwendung in einer Irrenanstalt;
c) der Nachweis über den Besuch eines theoretisch-praktischen Impfunterrichtes und der Vorträge über Veterinärpolizei und Tierseuchenlehre;.
§ 15geändertBezeichnung (entfallen), Text (entfallen), Anm (neu)
(Anm.: § 15 aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1986)
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,, zu BG Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1873,)
Paragraph 186, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ist auf dieses Bundesgesetz anzuwenden.