Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 37/1873
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
B. Besondere Bestimmungen für die Prüfung der Ärzte
§ 7.Paragraph 7,
Um zur Ablegung der ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, wird erfordert:
der Nachweis des an einer inländischen Universität erlangten Diploms eines Doktors der gesamten Heilkunde oder eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe;
der Nachweis psychiatrischer Kenntnisse, welcher erbracht wird:
entweder durch ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen
Besuch einer psychiatrischen Klinik und über ein mit gutem Erfolge abgelegtes Kolloquium, oder durch ein Zeugnis über einen mindestens dreimonatigen Besuch der Ordination einer öffentlichen Irrenheilanstalt nach erlangtem Doktorate,
oder durch ein Zeugnis über dienstliche ärztliche
Verwendung in einer Irrenanstalt;
der Nachweis über den Besuch eines theoretisch-praktischen Impfunterrichtes und der Vorträge über Veterinärpolizei und Tierseuchenlehre;
der Nachweis, daß sich der Kandidat nach Erlangung des Doktor-Diploms noch mindestens durch zwei Jahre in einem öffentlichen Krankenhause dienstlich verwendet, oder in einer anderen mit Ausübung der ärztlichen Praxis verbundenen ähnlichen Dienstesstelle befunden, oder mindestens durch drei Jahre mit ärztlicher Privatpraxis beschäftigt habe.
Der Nachweis dreijähriger ärztlicher Privatpraxis hat
in einem Zeugnisse zu bestehen, welches hierüber in Städten mit eigenen Statuten vom Amtsarzte ausgestellt und vom Gemeindevorsteher gegengefertigt, in den übrigen Gemeinden vom betreffenden Gemeindevorstande ausgestellt und vom landesfürstlichen Bezirksarzte bestätigt sein muß.
Schlagworte
Zulassungerfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
NOR12096432
alte Dokumentnummer
N61973105200