Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1986RGBl. Nr. 37 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
B. Besondere Bestimmungen für die Prüfung der Ärzte
§ 7.Paragraph 7,
Um zur Ablegung der ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, wird erfordert:
der Nachweis des an einer inländischen Universität erlangten Diploms eines Doktors der gesamten Heilkunde oder eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe;
der Nachweis psychiatrischer Kenntnisse, welcher erbracht wird:
entweder durch ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen
Besuch einer psychiatrischen Klinik und über ein mit gutem Erfolge abgelegtes Kolloquium, oder durch ein Zeugnis über einen mindestens dreimonatigen Besuch der Ordination einer öffentlichen Irrenheilanstalt nach erlangtem Doktorate,
oder durch ein Zeugnis über dienstliche ärztliche
Verwendung in einer Irrenanstalt;
der Nachweis über den Besuch eines theoretisch-praktischen Impfunterrichtes und der Vorträge über Veterinärpolizei und Tierseuchenlehre.
Schlagworte
Zulassungerfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
NOR12102452
alte Dokumentnummer
N61986185170