Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 60/1923RGBl. Nr. 37 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.
Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage I) erteilt.Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage römisch eins) erteilt.
Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
NOR12092499
alte Dokumentnummer
N61923100150