Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
BGBl. Nr. 750/1988
750. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz 2,Paragraph 102, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, Litera b, gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1987 eingetreten sind.
- Absatz 3,Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 31, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
- Absatz 4,Paragraph 116, Absatz 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 116, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
- Ziffer eins
- Litera abei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
- Litera bbei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
- Ziffer 2mindestens aber, wenn der Stichtagim Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden. - Absatz 5,Hinsichtlich der im Absatz 4, bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, Paragraph 116, Absatz 8 bis 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, entsprechend anzuwenden.
- Absatz 6,Paragraph 122, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 34, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
- Ziffer einsin Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonatenim Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate undim Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonatezu ersetzen ist;
- Ziffer 2in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr,im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr undim Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahrzu ersetzen ist und
- Ziffer 3für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
- Litera abei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
- Litera bbei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
höchstens in Betracht kommen. - Absatz 7,Die Paragraphen 123, 125, 136, Absatz 2, 139, Absatz 5 und 148 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 35, 36, 42, 43 und 45 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
- Absatz 8,Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 37, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
- Absatz 9,Paragraph 116, Absatz 10, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einlangen.
- Absatz 10,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 149, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz eins,Paragraph 25, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1988 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
- Absatz 2,Paragraph 26 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist zur Feststellung der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.
- Absatz 3,Paragraph 123, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist vom Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz eins,Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, 10 Millionen Schilling.
- Absatz 2,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Dem Artikel römisch zwei, der 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,, wird folgender Absatz 10, angefügt:
- Absatz 10,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 149, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“