BGBl. Nr. 167/1990
167. Verordnung: Änderung der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988 (GGTFV-Änderungsverordnung)
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Dezember 1989, mit der die Verordnung über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988), BGBl. Nr. 449/1988, geändert wird (GGTFV-Änderungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 Z 4 · 3. Wurzel aus (Rm1 x A1): Text, Z 28 (neu), Schlussteil (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.
2. Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.
3. Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.
4. Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen Rahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.
5. Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.
… 36 unveränderte Absätze
6. Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.
7. Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.
8. Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.
9. Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.
10. Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.
11. Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.
12. Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.
13. Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.
14. Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.
15. Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.
16. Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.
17. Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.
18. Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.
19. Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:
i) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);
ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);
iii) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.
Wenn in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 Grad C.
Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile.
20. Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.
Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.
21. Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.
22. Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.
23. Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.
24. Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.
25. Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.
26. Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.
27. Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:
21,4 x e0
e1 = -----------------------
3. Wurzel aus (Rm1 x A1)
oder
(Rm0 x A0)
e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------
(Rm1 x A1)
In diesen Formeln bedeutet:
e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,
Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes Baustahl Bezugswerkstoffes,=360,
A0 = 360 N/mm2 Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes,=27,
e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,
Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,
A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.
28. Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrunde gelegt werden:
A=17 kNm für 5 mm und A=22 kNm für 6 mm. Die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens hat durch einen gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden behördlich anerkannten Sachverständigen oder eine gemäß § 37 GGSt in Betracht kommende Prüfstelle zu erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.
§ 29geändertAbs 3 lit c, lit d · 35 x 50: Abs 14 Z 1
… 20 unveränderte Absätze
ABSCHNITT 7
Betrieb
Betrieb von Fahrzeugen und Tanks
§ 29.
(1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in § 6 gefordert wird.
(2) Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:
1. Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.
2. In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.
3. Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.
(3) Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:
a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):
des Fassungsraums;
b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):
des Fassungsraums;
c) für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 20 26):
… 3 unveränderte Absätze
des Fassungsraums;
d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 20 26):
… 20 unveränderte Absätze
des Fassungsraums;
(4) In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:
d d
15- 50
alpha = --------
d
35 x 50
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.
(6) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.
(7) Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.
(8) Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.
(9) Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. d).
(10) Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.
(11) Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.
(12) Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.
(13) Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.
(14) Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;
2. Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;
… 11 unveränderte Absätze
3. der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;
4. das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;
5. der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (§ 18 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;
6. in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß § 11 aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;
7. der höchste zulässige Füllungsgrad (§ 3 Abs. 1 Z 12) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im II. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.
(15) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß § 19 Abs. 2 ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.
(16) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (§ 12) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.
(17) Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.
(18) Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.
(19) Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.
(20) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmung
Anmerkung, Zu Paragraph 6, Absatz 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,)
Artikel römisch eins, Ziffer 14, tritt für Tanks, die bis 31. Dezember 1990 gemäß Paragraphen 12, 14, oder 45 Absatz 4, GGSt genehmigt wurden, mit 12. Februar 2001 in Kraft.