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§ 29 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2928.09.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 2928.03.199027.09.1990 § → § BGBl. Nr. 167/1990
§ 2912.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990danach: BGBl. Nr. 167/1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 7

Betrieb

Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

Paragraph 29, (1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in Paragraph 6, gefordert wird.

  1. Absatz 2,Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.
    2. Ziffer 2
      In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.
    3. Ziffer 3
      Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.
  2. Absatz 3,Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:
    1. Litera a
      für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

100

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

des Fassungsraums;
  1. Litera b
    für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

98

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

des Fassungsraums;
  1. Litera c
    für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20,):

spezifischer

97

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

des Fassungsraums;
  1. Litera d
    für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20,):

spezifischer

95

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

des Fassungsraums;
  1. Absatz 4,In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:

d d

15- 50

alpha = --------

d

35 x 50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relative Dichte der Flüssigkeit bei 15 Grad C bzw. 50 Grad C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

  1. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.
  2. Absatz 6,Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.
  3. Absatz 7,Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.
  4. Absatz 8,Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.
  5. Absatz 9,Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,).
  6. Absatz 10,Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.
  7. Absatz 11,Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.
  8. Absatz 12,Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.
  9. Absatz 13,Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.
  10. Absatz 14,Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (Paragraph 9,) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen zulässig. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;
    2. Ziffer 2
      Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;
    3. Ziffer 3
      der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;
    4. Ziffer 4
      das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;
    5. Ziffer 5
      der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (Paragraph 18, Absatz 2,) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;
    6. Ziffer 6
      in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß Paragraph 11, aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;
    7. Ziffer 7
      der höchste zulässige Füllungsgrad (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im römisch zwei. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.
  11. Absatz 15,Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.
  12. Absatz 16,Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (Paragraph 12,) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.
  13. Absatz 17,Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.
  14. Absatz 18,Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.
  15. Absatz 19,Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.
  16. Absatz 20,Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

Anmerkung

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151414

alte Dokumentnummer

N9198817688R