das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks mit Vergaserkraftstoffen durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Das Befüllen von Tanks, die § 40 Abs. 6 entsprechen, mit Vergaserkraftstoffen hat in Anlagen mit Füllstellen, die für das bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29) eingerichtet sind, ausschließlich mittels bottom-loading zu erfolgen. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (Paragraph 9,) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks mit Vergaserkraftstoffen durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Das Befüllen von Tanks, die Paragraph 40, Absatz 6, entsprechen, mit Vergaserkraftstoffen hat in Anlagen mit Füllstellen, die für das bottom-loading (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) eingerichtet sind, ausschließlich mittels bottom-loading zu erfolgen. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;