BGBl. Nr. 281/1990
281. Bundesgesetz: Pensionskassengesetz — PKG, Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz — PKG), über die Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, über die Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1
§ 3. Versicherungsentgelt.
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).
Schlagworte
§ 4geändertAbs 1 Z 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 4 bis Z 8
… 7 unveränderte Absätze
§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes
1. für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;
2.
a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,
b) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,
c) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;
3. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1 Z 2 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 3, Z 4
… 3 unveränderte Absätze
§ 6. Steuersatz.
(1) Die Steuer beträgt:
1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.
H. des Versicherungsentgeltes,
2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,
(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.
(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.
(4) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus BGBl. Nr. 281/19902, zu Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)
Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1988, angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der Konzession des Versicherungsvereines (Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes) Artikel römisch eins Ziffer eins und Ziffer 3, anzuwenden.