BGBl. Nr. 278/1991
278. Bundesgesetz: Änderung des Impfschadengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Impfschadengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1bneu
Paragraph eins b,
- Absatz eins,Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
- Absatz 3,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 2neu
Paragraph 2, (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
- Litera aÜbernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
- Ziffer einsärztliche Hilfe;
- Ziffer 2Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
- Ziffer 3Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
- Ziffer 4Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
- Ziffer 5die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- Litera bÜbernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- Litera cwiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
- Ziffer einsBeschädigtenrente gemäß Paragraphen 23, 24, 24 a, 24 b und 25 HVG;
- Ziffer 2Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- Litera dim Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
- Ziffer einsSterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
- Ziffer 2Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
- Ziffer 3Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
- Absatz 2,Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- Litera aBeschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- Litera bfür Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- Litera cfür die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
§ 2aneu
Paragraph 2 a, (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
- Absatz 2,Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 10 000 Schilling zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
- Absatz 3,Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
- Absatz 4,Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 8aneu
Paragraph 8 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10neu
Paragraph 10,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
- Ziffer einsParagraph eins b, Absatz 2, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
- Ziffer 2Paragraph 6, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und
- Ziffer 3der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
betraut.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,, zu den Paragraphen eins b, 2 a, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins b,) in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 2 a,) mit 1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
- Absatz 2,Ansprüche gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins b,) in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 2 a,) sind dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt wurde.
- Absatz 3,Sofern die den Schaden verursachende Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt wurde, gilt Paragraph 4, Impfschadengesetz mit der Maßgabe, daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des 31. Juli 1994 endet.
- Absatz 4,Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches gilt für die Gewährung von Leistungen bereits anerkannter Impfschäden.
- Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
- Absatz 6,Anträge nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag eingebracht werden.