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BGBl. III Nr. 1/2005

kundgemacht 14.01.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2005× zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Umweltverträglichkeitserklärung und Gutachten

  1. Absatz eins,Sobald die Ursprungspartei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeitserklärung und den Genehmigungsantrag oder die Genehmigungsanträge erhält, übermittelt sie diese ohne unnötigen Aufschub der betroffenen Partei.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise wird nach Erhalt weiterer Dokumente vorgegangen:
    1. Litera a
      die österreichische Seite übermittelt der slowakischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten/die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten;
    2. Litera b
      die slowakische Seite übermittelt der österreichischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten.
  3. Absatz 3,Die für die Identifikation der Auswirkungen auf die Umwelt der betroffenen Partei erforderlichen Teile der in Absatz eins und 2 genannten Dokumente werden in der Sprache der betroffenen Partei übermittelt.