Absatz eins,Sobald die Ursprungspartei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeitserklärung und den Genehmigungsantrag oder die Genehmigungsanträge erhält, übermittelt sie diese ohne unnötigen Aufschub der betroffenen Partei.
BGBl. III Nr. 1/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Umweltverträglichkeitserklärung und Gutachten
- Absatz 2,In gleicher Weise wird nach Erhalt weiterer Dokumente vorgegangen:
- Litera adie österreichische Seite übermittelt der slowakischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten/die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten;
- Litera bdie slowakische Seite übermittelt der österreichischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten.
- Absatz 3,Die für die Identifikation der Auswirkungen auf die Umwelt der betroffenen Partei erforderlichen Teile der in Absatz eins und 2 genannten Dokumente werden in der Sprache der betroffenen Partei übermittelt.