Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera aumfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera bbedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera cbezieht sich der Ausdruck “Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- Litera dbedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera ebedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera fbedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
- Litera iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder einen bevollmächtigten Vertreter;
- Sub-Litera, i, iin Neuseeland: den Commissioner of Inland Revenue oder einen bevollmächtigten Vertreter;
- Litera gbedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger” in Bezug auf einen Vertragsstaat
- Litera ijede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und
- Sub-Litera, i, ijede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- Litera hschließt der Ausdruck “Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- Litera ibedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Neuseeland;
- Litera ji) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
- Sub-Litera, i, ibedeutet der Ausdruck “Neuseeland” das Gebiet von Neuseeland, umfasst aber nicht Tokelau oder die assoziierten selbstverwalteten Staaten der Cook-Inseln und Niue; er umfasst auch die außerhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, in denen Neuseeland Hoheitsrechte in Bezug auf Bodenschätze ausüben darf.