BGBl. III Nr. 159/2008
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ARTIKEL 3
KENNZEICHNUNG
(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(2) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehende oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gekennzeichnet.
(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.