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BGBl. III Nr. 176/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2008× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) 5 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertText (neu)
in Kraft 01.11.2006 – 29.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 27/2007 · danach: BGBl. III Nr. 176/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft 30.10.2008 – 15.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 176/2008 · danach: BGBl. III Nr. 20/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem “Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite” unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen, unabhängig davon, ob die gebundenen Hilfskredite die übliche der gebundene Hilfskredit in Form eines “pre-mixed credit” annehmen oder ausnahmsweise die in Form eines “mixed credit” annehmen. erfolgt
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der “Helsinki”-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung und andere können geeignet sein.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen; weitere Veränderungen können sich aus der OECD Länderrisikoklassifizierung und aus nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ergeben. Die österreichischen Kreditkonditionen, entweder in Form eines “pre-mixed credit” oder eines “mixed credit”, für einen bestimmten Hilfskredit sind die am Tage der Zusage gültigen. Zum Stand 1. Dezember 2005 erstrecken sich Hilfskredite über eine Laufzeit von 15 Jahren, hievon 5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), der Zinssatz beträgt 0,90% p.a. und die indikative Garantieprämie beträgt 2,715% p.a. Alternativ können Hilfskredite mit einer Laufzeit von 12 Jahren, hievon 4,5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), einem Zinssatz von 0% p.a. und einer indikativen Garantieprämie von 2,494% p.a. realisiert werden. Zusätzlich kann im Einzelfall ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zur teilweisen Kompensation der Garantieprämie zugeteilt werden.
Zum Stand 15. Januar 2008 erstrecken sich “pre-mixed credits” über eine Laufzeit von 15 Jahren, hievon 3,5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), der Zinssatz beträgt 1% p.a. und die indikative Garantieprämie beträgt 3,008% p.a. Alternativ können “pre-mixed credits” mit einer Laufzeit von 12 Jahren, hievon 3 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), einem Zinssatz von 0% p.a. und einer indikativen Garantieprämie von 2,851% p.a. realisiert werden.
Zusätzlich kann im Einzelfall ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zur teilweisen Kompensation der Garantieprämie zugeteilt werden”.
Zum Stand 15. Januar 2008 beinhalten “mixed credits” einen nicht rückzahlbaren Zuschuss (Grant) von 13% des refinanzierten Projektwertes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1,3 Mio., kombiniert mit einem Hilfskredit über eine Laufzeit von 15 Jahren, hievon 1,5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), der Zinssatz beträgt 2,05% p.a. und die indikative Garantieprämie beträgt 3,521% p.a.
Alternativ kann der, mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss (Grant) im oben genannten Ausmaß kombinierte, Hilfskreditteil eines “mixed credit” eine Laufzeit von 10 Jahren, einen Zinssatz von 0% p.a. und eine indikative Garantieprämie von 3,281% p.a. aufweisen.
Zusätzlich kann im Einzelfall ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zur teilweisen Kompensation der Garantieprämie zugeteilt werden.