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BGBl. III Nr. 67/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 29.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
  2. Litera b
    „gefährliche Güter“ die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;
  3. Litera c
    „internationale Beförderung von gefährlichen Gütern“ jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;
  4. Litera d
    „Binnenwasserstraßen“ alle schiffbaren Binnengewässer, einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind;
  5. Litera e
    „Seeschifffahrtsstraßen“ die Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im Wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;
  6. Litera f
    „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;
  7. Litera g
    „zuständige Behörde“ eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;
  8. Litera h
    „Untersuchungsstelle“ eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung.