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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn) 2 § 0↗RIS↗
Art. 3geändert
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 76/1998 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
a) auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
auf der Seite der Republik Ungarn:
der Innenminister;
b) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
die Burgenländische Landesregierung und
die Präsidenten der Komitatsgeneralversammlung der an Österreich grenzenden Komitate.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(4) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates.