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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz) 2 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 1
in Kraft 01.03.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 29/2002 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Unbeschadet des diplomatischen Wegs sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden:
- – auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres oder
die Vorarlberger Landesregierung oder
die Tiroler Landesregierung;
- – auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder
… 6 unveränderte Absätze
die Regierung des Kantons St. Gallen oder
die Regierung des Kantons Graubünden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.
(5) Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, die dieses Abkommen umfasst, betreffen.