BGBl. III Nr. 20/2010
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3geändertZ 1, Text, Z 2
ARTIKEL 3
1. Um in den Genuß Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:
( a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
( b) von dem ermächtigten Punzierungsamt nach den die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I und II festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden festgelegt, erfüllen;
( c) mit gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen einschließlich der in dessen Absatz 8 beschriebenen Gemeinsamen Punze versehen festgelegt, geprüft werden.;
(d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.
2. Die Begünstigungen des Artikels 1 I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.