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BGBl. III Nr. 54/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2010× zu Informationsaustausch in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 54/2010 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
    1. Litera a
      in Österreich
      1. Ziffer römisch eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer römisch zwei
        die Körperschaftsteuer
    2. Litera b
      im Fürstentum Monaco
      1. Ziffer römisch eins
        die Gewinnsteuer (impôts sur les bénéfices)

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Überdies können die unter das Abkommen fallenden Steuern im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form eines Briefwechsels erweitert oder geändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.