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BGBl. III Nr. 140/2011

kundgemacht 08.09.2011 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2011× zu Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 140/2011 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Sonstige Dokumente

Dem von der zentralen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei gerichteten Rückübernahmeersuchen können sonstige Dokumente, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Person oder für die Feststellung der Rückübernahmegründe für Drittstaatangehörige sowie Staatenlose von wesentlicher Bedeutung und in den Anhängen 2-5 des Abkommens nicht vorgesehen sind beigelegt werden.