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BGBl. III Nr. 90/2011

kundgemacht 31.05.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2011× zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständigkeiten

  1. Ziffer eins
    Für die Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sind folgende Behörden zuständig:
    Auf der Seite der Regierung der Republik Österreich:
    der Bundesminister für Inneres
    Auf der Seite der Regierung des Königreichs Marokko:
    der Innenminister
  2. Ziffer 2
    Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Ansprechstellen bekannt. Die Ansprechstellen werden ständig erreichbar sein.
  3. Ziffer 3
    Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.