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BGBl. I Nr. 120/2011

kundgemacht 23.12.2011 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2011× zu Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 120/2011 · danach: BGBl. I Nr. 85/2014 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
                                Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen sowie altersgemischte Gruppen, wobei  private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben  Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und  nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und Betriebskinderkrippen.
  2. Ziffer 2
    Tagesmütter und -väter:
                                Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer  behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des  jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages  die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
  3. Ziffer 3
    Halbtägige Kinderbetreuung:
                                Eine Kinderbetreuung
    1. Litera a
      durch qualifiziertes Personal,
    2. Litera b
      mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010 aus 2011,,
      mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011 aus 2012,,
      mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012 aus 2013,,
      mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013 aus 2014,,
    3. Litera c
      mindestens 20 Stunden wöchentlich,
    4. Litera d
      werktags von Montag bis Freitag und
    5. Litera e
      durchschnittlich vier Stunden täglich.
  4. Ziffer 4
    Ganztägige Kinderbetreuung:
                                Eine Kinderbetreuung
    1. Litera a
      durch qualifiziertes Personal,
    2. Litera b
      mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010 aus 2011,,
      mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011 aus 2012,,
      mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012 aus 2013,,
      mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013 aus 2014,,
    3. Litera c
      mindestens 30 Stunden wöchentlich,
    4. Litera d
      werktags von Montag bis Freitag,
    5. Litera e
      durchschnittlich sechs Stunden täglich und
    6. Litera f
      mit Angebot von Mittagessen.
  5. Ziffer 5
    Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
                                Eine Kinderbetreuung
    1. Litera a
      durch qualifiziertes Personal,
    2. Litera b
      mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,
    3. Litera c
      mindestens 45 Stunden wöchentlich,
    4. Litera d
      werktags von Montag bis Freitag,
    5. Litera e
      an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
    6. Litera f
      mit Angebot von Mittagessen.
  6. Ziffer 6
    Kindergartenjahr:
    Den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.